Eltern ABC - O

Ordnungsmaßnahmen

Mit Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen reagiert eine Schule auf Pflichtverletzungen der Schüler.

Die Wahl des Erziehungsmittels (wie z.B. die mündliche Ansprache, die Anfertigung zusätzlicher häuslicher Aufgaben, die vorübergehende Wegnahme von Gegenständen oder das „Nacharbeiten“ in Form besonderer schulischer Arbeitsstunden) liegt im Ermessen der jeweiligen Lehrkräfte.

Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen setzt eine grobe Pflichtverletzung bzw. eine nachhaltige Unterrichtsstörung voraus; Ordnungsmaßnahmen sind auch dann zulässig, wenn Schüler, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben. In diesem Fall wird eine Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung einberufen, die über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet.

Die Schüler und deren Erziehungsberechtigte haben die Gelegenheit, sich zu den ihnen vorgeworfenen Pflichtverstößen zu äußern. Der Schüler kann sich sowohl von einer anderen Schülerin oder einem anderen Schüler als auch von einer Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen.

Ordnungsmaßnahmen können sein:

  1. der schriftliche Verweis,
  2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
  3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
  4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
  5. die Entlassung von der Schule,
  6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
  7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde